Neue Coronaschutzverordnung tritt mit dem 8. März in Kraft

<p>Die ab dem <strong>08.03.2021</strong> geltende Coronaschutzverordnung verbietet nach § 9 grundsätzlich weiter den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen.</p>

<p>Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:</p>

<p>Alle ungedeckten öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen können weiterhin geöffnet werden. Auf diesen Sportanlagen und im öffentlichen Raum können folgende Personenkonstellationen Sport betreiben:</p>

<h3><strong>A. Einzelsportler, Sport zu zweit, Sport in Familien</strong></h3>

<ul class="ul-normal"> <li>Personen allein</li> <li>Zwei Personen zusammen (auch ohne Abstand)</li> <li>Beliebig viele Personen aus einem Hausstand (auch ohne Abstand)</li> <li>Maximal 5 Personen aus zwei verschiedenen Hausständen (auch ohne Abstand)</li> </ul>

<p>Die Anleitung eines Einzelsportlers durch eine*n Trainer*in oder Übungsleiter*in ist möglich (z. B. Tennis-Einzeltraining, Torwart-Einzeltraining)</p>

<h3><strong>B. Sport für Kinder in Gruppen</strong></h3>

<p>Bis zu 20 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen (auch ohne Abstand). Es ist sowohl ein Trainings-, als auch ein Wettkampfbetrieb möglich. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.<br /> <br /> Zwischen den unter A und B genannten Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf einer Sportanlage betreiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.</p>

<h3><strong>Wer trägt die Verantwortung für die Regeleinhaltung?</strong></h3>

<p>Für vereinseigene Anlagen liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Nutzung beim Verein, bei kommunalen Anlagen bei der zuständigen Kommune. Eine Öffnung von Toilettenanlagen unter Beachtung der Hygienevorschriften ist möglich.</p>

<h3><strong>Was ändert sich für das Training von Kadersportler*innen?</strong></h3>

<p>Die Regeln für den Profisport und das Training von Kadersportlern gemäß § 9 (3) ff. der CorSchVO bleiben mit folgender Ausnahme unverändert: Das Training offiziell gelisteter Sportlerinnen und Sportler an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren wird gegenüber der bisherigen Verordnung klarstellend <strong><em>auf die Altersklassen U19, U17 und U15 beschränkt</em></strong>.</p>

<h3>Hinweis des Landessportbundes NRW</h3>

<p>Der Landessportbund NRW fordert aber angesichts der unverändert hohen Inzidenzwerte nachdrücklich dazu auf,</p>

<ul class="ul-normal"> <li>die Regeln strikt einzuhalten,</li> <li>unverändert vorsichtig zu agieren,</li> <li>unnötige Kontakte zu vermeiden und die bekannten Hygieneregeln einzuhalten.</li> </ul>

<p>Der Vereinssport ist jetzt gefragt, die sich bietenden Möglichkeiten zu nutzen und gleichzeitig verantwortungsvoll zu handeln, um zu beweisen, dass Sportvereine ein Ort für sicheres Sporttreiben sind.</p>

<p><em><span class="text-primary">Zu den in der CorSchVO angekündigten weiteren möglichen Schritten ab dem 22. März informieren wir baldmöglichst auf dieser Seite.</span></em></p>

<p><em>Quelle: Landessportbund NRW</em></p>